Art des Weines
3.1.6 Art des Weines[1]
Angaben bezüglich des Zuckergehaltes:
Jahrgang oder Erntejahr
3.1.5 Jahrgang oder Erntejahr
Diese Angabe ist Weinen vorbehalten, die mindestens zu 85% aus Trauben des angegebenen Jahres gewonnen werden.
Name der Rebsorte
3.1.4 Name der Rebsorte
- Seine Angabe darf lediglich erfolgen, wenn:
- Der Wein aus mindestens 85 % Trauben dieser Sorte bereitet wurde (nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge);
- Die Sorte für die spezifische Eigenschaft des We
Name des Weinbaubetriebes
3.1.3 Name des Weinbaubetriebes
Die Verwendung des Namens des Weinbaubetriebs in Verbindung mit z.B.: château, quinta, finca, tenuta, Weingut, manoir, estate, villa, torre usw.) für die Aufmachung eines Weins ist folgenden Bedingungen unterworfen:
Personen, die am Vermarktungsprozess beteiligt sind
3.1.2 Personen, die am Vermarktungsprozess beteiligt sind
Name einer oder mehrerer an der Weinvermarktung interessierter Personen, Firmen oder Personengruppen, die:
Sonstige Angaben
3.1.10 Sonstige Angaben
Es können folgende andere fakultative Angaben erfolgen, sofern diese den nationalen Vorschriften entsprechen: Angaben oder Texte, die sich insbesondere auf die Geschichte des Weins oder des Unternehmens beziehen, Empfehlungen an Verbraucher, natürliche oder technische Bedingungen des Weinbaus, der Weinlese und des Ausbaus, Angaben zur Alterung, sensorische Bedingungen, Analysedaten, die sich nicht auf den Alkoholgehalt
Handelsmarken
3.1.1 Handelsmarken
- eine Handelsmarke muss den durch das nationale Recht festgelegten Regelungen entsprechen;
- eine Handelsmarke darf nicht im Widerspruch zu dem Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischer Angaben, wie von der OIV definiert, stehen.
Kennzeichnung des Loses
2.7 Kennzeichnung des Loses
Die Angabe der Losnummer, d.h. die Angabe, die es ermöglicht, eine bestimmte Menge unter gleichwertigen Bedingungen erzeugten (und verpackten) Weins zu identifizieren, wird von den Bearbeitern frei gewählt und muss als eine solche Angabe klar erkennbar sein.
Name und Anschrift des für die Abfüllung Verantwortlichen
2.6 Name und Anschrift der für die Vorverpackung verantwortlichen Person
2.6.1. Die Angaben über den Namen und die Anschrift der verantwortlichen Person, den Ort der Vorverpackung und die Angaben über den Vorverpacker oder Einführer (gemäß Ziffer 2.6.4) dürfen nicht geeignet sein, durch die Nennung von Unternehmen oder Pers
Ursprungsland
2.5 Ursprungsland
Im internationalen Handel sind der amtliche oder der gebräuchliche Name des Ursprungslandes anzugeben, wenn das Erzeugnis aus in diesem Land geernteten Trauben gewonnen und in diesem Land zu Wein bereitet worden ist.
Die oben vorgesehene Verwendung des Namens eines Staates erfordert das Einverständnis des betreffenden Staates:
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