Angabe des Alkoholgehalts
2.2 Angabe des Alkoholgehalts
Die Angabe des Gehalts an vorhandenem Alkohol in Volumenprozent des Erzeugnisses auf dem Etikett muss mit einer Toleranz von 0,5 Volumenprozent erfolgen.
Bei Weinen, die für eine längere Lagerung vorgesehen sind, und bei Kahmhefeschleierweinen beträgt die Toleranz 0,8 Volumenprozent.
Ursprungsbezeichnung und geographische Angabe
2.1.2 Ursprungsbezeichnung und geographische Angabe
Definitionen
Geographische Angabe
Gebrauch des Wortes "Wein"
2.1.1 Gebrauch des Wortes "Wein".
Unbeschadet des Absatzes 2.1.2.2 zweiter Unterabsatz ist der Gebrauch des Wortes "Wein" oder jedes anderen Ersatzbegriffes bei der Etikettierung eines Erzeugnisses vorgeschrieben, das der in Paragraph 1.2.1 aufgeführten Definition entspricht. Es können Ergänzungen bezüglich des Typs und der Klassifizierung erfolgen.
Irreführende Angaben
1.4 Irreführende Angaben
Irreführende Angaben – Die Verwendung jeder Angabe, jedes Zeichens, jeder Darstellung, die zu einer Irreführung hinsichtlich der Herkunft und/oder der Art des Erzeugnisses führen können, ist verboten.
Informationen des Etiketts
1.3 Informationen des Etiketts
Die Etikettierung muss die vorgeschriebenen Angaben tragen, zu denen fakultative Angaben hinzukommen können. Lediglich Angaben dieser beiden Kategorien sind zugelassen.
Geltungsbereich
1.2 Geltungsbereich
Das Erzeugnis
Die Norm für die Etikettierung von Weinen bezieht sich auf Erzeugnisse, die der Definition von Wein gemäß dem Internationalen Kodex der Önologischen Praxis der OIV entsprechen:
Definitionen
1.1 Definitionen
« Etikett »: Blatt, Markierung, Bild oder sonstige Beschreibung, die in schriftlicher, gedruckter, geschliffener, aufgetragener, gravierter oder befestigter Form auf der Verpackung (dem Behälter) von Wein angebracht oder dieser beigefügt ist,
Raisin Spirits
I.7.10 Raisin spirits
A spirit beverage obtained by the distillation of fermented raisin extracts with the result that the distillate retains the taste and aroma of the above-mentioned raw materials.
Alcoholic strength of the end product must not be less than 37.5% volume.
A member state can however accept a minimum alcoholic strength of 36% vol. for its domestic market if this corresponds to a national law foregoing the approval of this resolution.
Grape spirits
I.7.9 Grape spirits
A spirit beverage obtained by the distillation of fresh fermented grapes with the result that the distillate retains the taste and aroma of the above-mentioned raw materials.
Alcoholic strength of the end product must not be less than 37.5% volume.
Wine lees spirits
I.7.8 Wine lees spirits
A spirit beverage obtained by the distillation of fresh wine lees with the result that the product retains the taste and aroma of the above-mentioned raw materials.
The minimum alcoholic strength of the end product must not be less than 38% volume.
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