Internationale Norm für die Etikettierung von Weinen

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Handelsmarken

3.1.1              Handelsmarken

  • eine Handelsmarke muss den durch das nationale Recht festgelegten Regelungen entsprechen;
  • eine Handelsmarke darf nicht im Widerspruch zu dem Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischer Angaben, wie von der OIV definiert, stehen. Sie darf bei den Zielpersonen keine Verwirrungen bezüglich der Ursprungsbezeichnung, der geographischen Angabe und der geographischen Herkunft der Erzeugnisse verursachen;
  • eine Handelsmarke darf zu keiner Verwirrung insbesondere hinsichtlich des Erzeugers, des Händlers, der Rebsorte und des Jahrgangs führen.