Fakultative Angaben

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Handelsmarken

3.1.1              Handelsmarken

  • eine Handelsmarke muss den durch das nationale Recht festgelegten Regelungen entsprechen;
  • eine Handelsmarke darf nicht im Widerspruch zu dem Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischer Angaben, wie von der OIV definiert, stehen. Sie darf bei den Zielpersonen keine Verwirrungen bezüglich der Ursprungsbezeichnung, der geographischen Angabe und der geographischen Herkunft der Erzeugnisse verursachen;
  • eine Handelsmarke darf zu keiner Verwirrung insbesondere hinsichtlich des Erzeugers, des Händlers, der Rebsorte und des Jahrgangs führen.

Sonstige Angaben

3.1.10         Sonstige Angaben

Es können folgende andere fakultative Angaben erfolgen, sofern diese den nationalen Vorschriften entsprechen: Angaben oder Texte, die sich insbesondere auf die Geschichte des Weins oder des Unternehmens beziehen, Empfehlungen an Verbraucher, natürliche oder technische Bedingungen des Weinbaus, der Weinlese und des Ausbaus, Angaben zur Alterung, sensorische Bedingungen, Analysedaten, die sich nicht auf den Alkoholgehalt beziehen, Farbe des Weins, ergänzende Herkunftsangaben, graphische Zeichen. Diese Angaben dürfen nicht zur Verwirrung im Verhältnis zu den vorausgehenden Angaben und den Bestimmungen des Artikels 1.4 führen.

Personen, die am Vermarktungsprozess beteiligt sind

3.1.2              Personen, die am Vermarktungsprozess beteiligt sind

Name einer oder mehrerer an der Weinvermarktung interessierter Personen, Firmen oder Personengruppen, die:

  • am Ausbau,
  • an der Weinauswahl,
  • an der Abfüllung (Eigenschaft des für die Abfüllung Verantwortlichen);
  • am Vertrieb (Restaurants usw.)
  • beteiligt sind.

Name des Weinbaubetriebes

3.1.3              Name des Weinbaubetriebes

Name des Weinbaubetriebes (château, quinta, finca, tenuta, Weingut, manoir, estate, usw.):

  • der Wein muss ausschließlich aus besagtem Betrieb stammen: Ernte und Verarbeitung der Trauben erfolgen in diesem Betrieb. Die Beschreibung des Betriebes muss den Bräuchen des Landes entsprechen und darf den Verbraucher nicht verwirren;
  • dem Wein muss eine geographische Angabe oder eine Ursprungsbezeichnung erteilt werden können, die als solche anzugeben ist.

Name der Rebsorte

3.1.4              Name der Rebsorte

a)      Seine Angabe darf lediglich erfolgen, wenn:

  • der Wein aus mindestens 75 % Trauben dieser Sorte bereitet wurde;
  • die Sorte für die spezifische Eigenschaft des Weines bestimmend ist;
  • der Name der Rebsorte nicht zu Verwechslungen mit einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung führt.

b)      Bei Angabe der Namen von 2 Rebsorten:

  • muss der Wein ausschließlich aus diesen beiden Rebsorten gewonnen werden;
  • müssen sie angegeben werden gemäß ihrer Bedeutung in absteigender Folge;
  • legen die Staaten den Mengenanteil der weniger bedeutenden Rebsorte fest, wobei dieser nicht unter 15 % liegen darf.

c)      Ausnahmsweise ist in Ländern, wo normalerweise mehr als zwei Rebsorten in der Etikettierung angegeben werden, der prozentuale Anteil aller Rebsorten auf dem Etikett aufzuführen.

ANMERKUNG – Zur Einhaltung dieser Bestimmungen wird den Staaten empfohlen, eine Ernteerklärung zu verlangen, in der die erzeugten Mengen der einzelnen Rebsorten in Verbindung mit den Flächen, auf denen die Rebsorten gepflanzt sind, angegeben sind.

Jahrgang oder Erntejahr

3.1.5              Jahrgang oder Erntejahr

Diese Angabe ist Weinen vorbehalten, die zu 100% aus Trauben des angegebenen Jahres gewonnen werden.

Durch eine Ausnahmeregelung können Erzeugerstaaten diesen Anteil auf 85% reduzieren, sofern dies der Tradition und den Bräuchen der betreffenden Länder entspricht.

Art des Weines

3.1.6              Art des Weines[1]

Angaben bezüglich des Zuckergehaltes:

a)      trocken: wenn der Wein höchstens 4 g/l Glukose plus Fruktose oder 9 g/l enthält, wenn der Gesamtsäuregehalt (ausgedrückt in Gramm Weinsäure pro Liter) nicht geringer als 2 g/l niedriger als der Glukose- plus Fruktosegehalt ist. 

b)      halbtrocken, wenn der Zuckergehalt des Weins höher ist als der unter dem ersten Spiegelstrich aufgeführte Zuckergehalt und folgende Werte nicht überschreitet:

  • 12 g/l oder
  • 18 g/l, sofern die Differenz zwischen dem Zuckergehalt und dem Gesamtsäuregehalt ausgedrückt in Gramm pro Liter Weinsäure nicht höher als 10 g/l ist

c)      lieblich oder halbsüß: wenn der Wein mehr als die unter dem zweiten Gedankenstrich angegebenen Werte und höchstens 45 g/l enthält.

d)      süß: wenn der Wein einen Gehalt an Glukose- plus Fruktose von mindestens 45 g/l hat.


[1] Der Zuckergehalt wird durch die in der Internationalen Aufstellung der Analysemethoden beschriebenen Analysemethode « Glukose + Fruktose » bestimmt.

Alterung des Weines

3.1.7              Alterung des Weines

Der Begriff „alter Wein“ oder ein gleichwertiger Begriff ist nur zu verwenden:

  • wenn die Reifungsbedingungen durch eine nationale Vorschrift festgelegt sind;
  • wenn die Reifungsdauer mindestens 3 Jahre für Rotweine und mindestens 2 Jahre für Weißweine beträgt.

Traditionelle Qualitätsangaben

3.1.8              Traditionelle Qualitätsangaben

Die Angabe von Bezeichnungen bezüglich einer höheren Weinqualität (Grand vin, cru, vin supérieur, classico, vino nobile, usw.) darf unter folgenden Bedingungen erfolgen:

  • es muss sich um Wein mit einer Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe handeln;
  • die Angaben müssen durch eine offizielle Stelle des Erzeugerlandes zugeteilt werden und sich entweder auf die Klassifizierung der Rebflächen oder auf Qualitätskriterien des Weines beziehen;
  • auf den Etiketten muss der Jahrgang angegeben sein.

Medaillen und Auszeichnungen

3.1.9              Medaillen und Auszeichnungen

Für Angaben in Bezug auf Medaillen oder Auszeichnungen gilt folgendes:

  • letztere müssen in einem uneingeschränkten Wettbewerb gemäß Normen, die den durch die OIV. festgelegten Kriterien entsprechen und für eine homogene und festgelegte Menge Wein verliehen werden, dem eine Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe erteilt werden darf;  
  • es muss ein Dokument als Beleg vorliegen;
  • auf dem Etikett ist die Losgröße, für die die Auszeichnung verliehen wurde oder eine amtliche Prüfnummer anzugeben.