Internationale Norm für die Etikettierung von Spirituosen Weinbaulichen Ursprungs

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Vorverpacktes produkt

Artikel 4:  Vorverpacktes produkt

  1. Als vorverpackt gelten Spirituosen weinbaulichen Ursprungs, die vor dem Inverkehrbringen in Behältnisse beliebiger Art abgefüllt und verschlossen werden, wobei die Menge und Art des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung des Behältnisses nicht verändert werden kann.
  1. Als „Nennvolumen“ (Nettomenge) gilt die Produktmenge, welche die Verpackung – gemessen bei 20º C ‑ beinhalten muss.
  1. Als „Verpackungslos“ gilt die Gesamtheit von Verkaufseinheiten einer vorverpackten Spirituose weinbaulichen Ursprungs, die unter gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.