International Standard for the Labelling of Spirituous Beverages of vitivinicultural origin

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Norm für die Etikettierung

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Geltungsbereich

Artikel 1: Geltungsbereich

Diese Norm gilt ausschließlich für die Etikettierung von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs, die für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt sind, gemäß der Definition in Teil I, Kapitel 7 des internationalen Codex der önologischen Praxis der OIV, die zum Zwecke des Verkaufs an den Endverbraucher abgefüllt werden.

Etikettierung

Artikel 2: Etikettierung

  1. Als „Etikettierung“ gelten alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen bzgl. einer Spirituose weinbaulichen Ursprungs, die auf Verpackungen, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und die betreffende Spirituose weinbaulichen Ursprungs begleiten oder sich auf diese beziehen.
  1. Durch die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, müssen eine Irreführung hinsichtlich des Ursprungs, der Herkunft bzw. der Art der Spirituose weinbaulichen Ursprungs sowie eine Täuschung des Verbrauchers vermieden werden.
  1. Als „Etikett“ gelten alle Blätter, Markenzeichen, Bilder und sonstige Beschreibungen, die auf die Verpackung (das Behältnis) einer Spirituose weinbaulichen Ursprungs geschrieben, gedruckt, gestanzt, geklebt oder angebracht bzw. dieser beigefügt sind.
  1. Als „Sichtfeld“ gilt jeder Bereich auf der Oberfläche der Verpackung (des Behältnisses) mit Ausnahme des Bodens, der ohne Wenden der Verpackung (des Behältnisses) mit den Augen wahrgenommen werden kann.

Sprache und lesbarkeit

Artikel 3: Sprache und lesbarkeit

  1. Die verwendete Sprache muss für den Verbraucher leicht verständlich sein.
  1. Sind die verwendeten Sprachen für den Verbraucher, für den sie bestimmt sind, nicht verständlich, ist das Etikett zu ersetzen oder es ist ein anderes Etikett hinzuzufügen, auf dem die Angaben in der erforderlichen Sprache erfolgen.
  1. In dem unter Absatz 2 genannten Fall sind die vorgeschriebenen Angaben des Originaletiketts getreu wiederzugeben.
  1. Die zwingenden Angaben sind in unverwischbaren Schriftzeichen vorzunehmen, deren Größe und Farbe so beschaffen sind, dass sie für den Verbraucher unter normalen Kauf- und Nutzungsbedingungen leicht lesbar sind.
  1. Die Mitgliedstaaten können eine Mindestgröße der Schriftzeichen von größer oder gleich 1,2 mm vorsehen.

Vorverpacktes produkt

Artikel 4:  Vorverpacktes produkt

  1. Als vorverpackt gelten Spirituosen weinbaulichen Ursprungs, die vor dem Inverkehrbringen in Behältnisse beliebiger Art abgefüllt und verschlossen werden, wobei die Menge und Art des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung des Behältnisses nicht verändert werden kann.
  1. Als „Nennvolumen“ (Nettomenge) gilt die Produktmenge, welche die Verpackung – gemessen bei 20º C ‑ beinhalten muss.
  1. Als „Verpackungslos“ gilt die Gesamtheit von Verkaufseinheiten einer vorverpackten Spirituose weinbaulichen Ursprungs, die unter gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.

Herkunftsland, geografische angabe und urpsrungsbezeichnung

Artikel 5: Herkunftsland, geografische angabe und urpsrungsbezeichnung

Im Sinne vorliegender Norm:

  1. gilt als „Herkunftsland“ das Land, in dem die Spirituose weinbaulichen Ursprungs ihre wesentlichen Eigenschaften, ihre Qualität und Beschaffenheit erlangt hat.
  1. Eine geographische Angabe ist jede durch die zuständigen Behörden des Ursprungslands geschützte Bezeichnung, die einen Wein oder eine Spirituose als aus einem bestimmten geographischen Gebiet stammend bezeichnet, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder eine sonstige Eigenschaft des Weins oder der Spirituose im Wesentlichem auf seiner/ihrer geographischen Herkunft beruht.
  1. Bei einer Spirituose weinbaulichen Ursprungs ist der Schutz der geographischen Angabe:
  • abhängig davon, dass die entscheidende Phase der Herstellung in dem Land, der Region, dem Ort oder dem definierten Gebiet erfolgt ist.
  1. Eine Ursprungsbezeichnung ist jede im Ursprungsland durch die zuständigen Behörden anerkannte und geschützte Bezeichnung, die aus dem Namen eines geographischen Gebiets besteht oder diesen enthält oder eine andere Bezeichnung, die sich bekanntermaßen auf dieses Gebiet bezieht, die dazu dient, einen Wein oder eine Spirituose als aus diesem geographischen Gebiet stammend zu bezeichnen, wenn die Qualität oder die Eigenschaften des Weins oder der Spirituose ausschließlich oder überwiegend auf die geographischen Verhältnisse einschließlich natürlicher und menschlicher Faktoren zurückzuführen sind, und die dem Wein oder der Spirituose sein/ihr Ansehen verleiht. Der Schutz der Ursprungsbezeichnung, dass die Lese und die Verarbeitung zu Wein in der betreffenden Region oder dem definierten Gebiet erfolgt sind.

Zutaten

Artikel 6: Zutaten

  1. Als „Zutat“ gelten alle Stoffe einschließlich Zusatzstoffe, die bei der Herstellung oder Zubereitung einer Spirituose weinbaulichen Ursprungs verwendet werden und in dieser oder ggf. veränderter Form im Enderzeugnis vorhanden sind.
  1. Als Zutaten gelten jedoch nicht

a)      Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten.

b)      Zusatzstoffe, deren Vorhandensein in einer Spirituose weinbaulichen Ursprungs lediglich darauf beruht, dass sie in einer oder in mehreren Zutaten dieses Erzeugnisses enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr entfalten.

c)      Zusatzstoffe, die als Herstellungshilfsstoffe verwendet werden.

Zwingende angaben

Artikel 7: Zwingende angaben

  1. Auf dem Etikett von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs sind zwingend folgende Angaben zu machen:

a)      Verkehrsbezeichnung;

b)      Alkoholgehalt,  ausgedrückt in Volumenprozent Ethylalkohol bei 20ºC;

c)      Nennvolumen;

d)      Los;

e)      Angabe des Verantwortlichen, d.h. des Herstellers, des Abfüllers oder des Verkäufers, sowie auf jeden Fall des Firmensitzes;

f)      Angaben, die im Land des Inverkehrbringens vorgeschrieben sind, insbesondere Angaben zu Allergenen

  1. In demselben Sichtfeld sind außerdem die Verkehrsbezeichnung der Spirituose weinbaulichen Ursprungs, der Alkoholgehalt und das Nennvolumen anzugeben.

Fakultative angaben

Artikel 8: Fakultative angaben

Vorbehaltlich dessen, dass diese Norm keine besonderen Bestimmungen beinhaltet, die den nationalen Vorschriften zu entsprechen haben, können auf dem Etikett fakultative Angaben (Hinweise, Wortlaute) jeglicher Art gemacht werden, insbesondere:

a)      Handelsmarke,

b)      Jahrgang, wobei entweder das Jahr der Ernte oder der Destillation angegeben wird,

c)      die Liste und/oder die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen, für dıe auf dem Etikett angegebenen Zutaten,

d)      Erklärung zur Geschichte des Produkts oder der Handelsfirma,

e)      Angaben zur Destillation, Reifung oder  Herstellung,

f)      anerkannte Angaben zur Reifung, einschl. zur Dauer der Reifung,

g)      Herkunftsland.

Es können weitere Angaben erfolgen, die den nationalen Regelungen der Etikettierung von Lebensmitteln entsprechen.

Bedingungen für die verwendung der etikettierungsangaben

Artikel 9: Bedingungen für die verwendung der etikettierungsangaben

Die Etikettierungsangaben dürfen nicht zu Verwirrungen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses bzw. der Existenz oder der Eigenschaft von aufgeführten Personen und Unternehmen führen.

 

  1. Verkehrsbezeichnung

Als Verkehrsbezeichnung gilt eine Bezeichnung für zum direkten menschlichen Verzehr bestimmte Spirituosen weinbaulichen Ursprungs nach Teil I, Kapitel 7 des internationalen Codex der önologischen Praxis der OIV. Sie kann durch eine geografische Angabe oder eine Ursprungsbezeichnung ergänzt oder ersetzt werden, sofern eine solche für die betreffende Spirituose weinbaulichen Ursprungs rechtmäßig verwendet werden darf. Das gleiche könnte für den Gattungsbegriff „Spirituose“ gelten, wobei die Art des verwendeten Ausgangserzeugnisses eventuell zu ergänzen ist. 

Die in Teil I Kapitel 7 des internationalen Codex der önologischen Praxis der OIV aufgeführten Gattungsbezeichnungen für zum direkten menschlichen Verzehr bestimmte Spirituosen weinbaulichen Ursprungs dürfen in keiner Form verwendet werden und auf dem Etikett oder in der Aufmachung darf auf sie kein Bezug genommen werden, wenn:

a)      den Spirituosen neutraler Alkohol landwirtschaftlichen oder weinbaulichen Ursprungs zugesetzt wird;

b)      den Spirituosen Destillate weinbaulichen Ursprungs zugesetzt werden, die nicht der Definition von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs nach dem Internationalen Kodex der önologischen Praxis entsprechen;

c)      der Alkoholgehalt der Spirituose weinbaulichen Ursprungs verringert wurde und unter dem vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt liegt;

d)      durch die OIV zugelassene Ausbauverfahren nicht angewandt werden.

Werden zwei oder mehrere Spirituosen weinbaulichen Ursprungs gemischt, wobei das Enderzeugnis keiner der Definitionen gemäß Teil I, Kapitel 7 des Internationalen Codex der önologischen Praxis der OIV entspricht, muss die Verkehrsbezeichnung „Spirituose“ lauten.

Wird in der Aufmachung bei einer gemischten Spirituose eine von der OIV definierte Spirituose angeführt, ist der Anteil, ausgedrückt in Prozent reinen Alkohols ın absteigender Folge für jede der verwendeten Spirituose auf dem Etikett verbindlich anzugeben.

 

  1. Namen des Herstellers, des Abfüllers oder des Verkäufers

Auf dem Etikett sind der Name, die Firma oder die Bezeichnung mindestens einer der Wirtschaftsteilnehmer, die für die Herstellung oder das Inverkehrbringen verantwortlich sind, d.h.

  • des Herstellers oder Erzeugers oder
  • des Abfüllers oder
  • des Verkäufers oder des Importeurs
  • und auf jeden Fall seine Anschrift anzugeben.

Als Name des Verantwortlichen gilt

  • der Familienname der natürlichen Person,
  • oder der Firmenname des Unternehmens,
  • oder der Handelsname des Unternehmens,
  • das die Verantwortung für das von ihm bzw. in seinem Auftrag vorverpackte Produkt übernimmt.

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen, um Missverständnissen hinsichtlich des Ursprungs des Produkts vorzubeugen.

 

  1. Verpackungen und Nennvolumen

Das Nennvolumen wird in Ziffern angegeben und durch eine der folgenden Volumeneinheiten ergänzt, die als Symbol oder in ausgeschriebener Form anzugeben ist: 

  • Liter (l) oder (L),
  • Zentiliter (cl) oder (cL),
  • Milliliter (ml) oder (mL).

Der Volumenangabe kann ein Hinweis auf ein anderes Maßsystem (z.B. auf das imperiale System) folgen, vorausgesetzt, es führt zu keiner Täuschung des Käufers hinsichtlich der angebotenen Menge.

Die für den Endverbrauch bestimmten Spirituosen weinbaulichen Ursprungs dürfen in Behältnissen beliebiger, den Rechtvorschriften des Verbraucherlandes entsprechenden Nennvolumen abgefüllt werden.

Die Verfahren zur Prüfung der tatsächlichen Füllmenge werden in den spezifischen ISO- und OIML-Normen festgelegt.

 

  1. Ursprungs- oder Herkunftsland

Im internationalen Handel sollte der offizielle oder gebräuchliche Name des Ursprungs- oder Herkunftslands angegeben werden.

Die Angabe erfolgt durch Begriffe wie „Produkt aus...“oder „Hergestellt in …“, ergänzt durch die Bezeichnung des Ursprungs- oder Herkunftslandes.

 

  1. Alkoholgehalt

Der Alkoholgehalt ist unter Verwendung des Zeichens „%“und der Begriffe „Volumen“, „Vol.“, oder „Vol“ anzugeben, wobei die  Begriffe „Alkohol“, „Alk“ oder „Alk.“ ergänzt werden können.

Der Alkoholgehalt des Produkts ist auf dem Etikett in Volumenprozent anzugeben, wobei die Toleranz je nach Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes und/oder des Verbraucherlandes ± 0,3 Volumenprozent beträgt.

 

  1. Los

Auf dem Etikett von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs ist eine gut sichtbare und unverwischbare Angabe in leicht lesbarer Schrift (Zeichen, Buchstabe, Nummer usw.) zu machen, die es ermöglicht, das Los, zu dem das Produkt gehört, zu ermitteln.

Die Kennzeichnung des Loses erfolgt unter Verantwortung einer der unter Punkt 2 aufgeführten Wirtschaftsteilnehmer, wobei empfohlen wird, dass dies durch den Abfüller geschieht.

Der Angabe geht der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von den übrigen Angaben der Etikettierung.

 

  1. Jahrgang (Erntejahr)

Auf dem Etikett von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs kann der Jahrgang angegeben werden, wobei als Jahrgang das Jahr gilt, in dem die Trauben geerntet wurden, sofern die Gesamtheit der Trauben aus einer Ernte stammt, was mit dem Wortlaut „Jahrgang …[Jahr]“ anzugeben ist.

Der verantwortliche Hersteller, Abfüller oder gegebenenfalls Verkäufer muss gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Produkt hergestellt oder in Verkehr gebracht wird, die Richtigkeit der genannten Angaben belegen können.

  1. Destillation und Ausbau

Auf dem Etikett von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs können Angaben zur Destillation oder zum Ausbau gemacht werden, die aufgrund ihrer Besonderheit für den Verbraucher möglicherweise von besonderem Interesse sind.

Der Verantwortliche muss gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Produkt hergestellt oder in Verkehr gebracht wird, die Richtigkeit der genannten Angaben belegen können.

 

  1. Anerkannte Angaben oder Reifungsdauer

 

Vorbehaltlich einer bestehenden Vorschrift über den Reifungsprozess und dessen Überwachung kann eine Angabe zur Reifung erfolgen bzw. eine Reifungsdauer angegeben werden, wenn diese die vorgeschriebene Mindestreifungsdauer für das Standardprodukt (mit der Gattungsbezeichnung als Verkaufsbezeichnung) übersteigt, sofern eine Prüfung durch eine offizielle Stelle eines Mitgliedstaats erfolgt. Bei einem Verschnitt kann sich die Angabe zur Reifung in jedem Fall nur auf das Alter des jüngsten Bestandteils beziehen.

Dennoch wird ein Reifungssystem angewandt (sofern es von einer offiziellen Einrichtung des Mitgliedstaats geprüft wird), bei dem Fraktionen des Inhalts der Behälter regelmäßig entnommen und zurückgeführt werden, so dass Verschnitte entstehen, berücksichtigt man, um die Reifung fortzusetzen, die durchschnittliche Reife