Kommission Wirtschaft und Recht

Adopted

Angaben über das Vorhandensein von Stoffen, die bekanntermaßen eine Überempfindlichkeit einschl. Allergien verursachen

4.5                      Angaben über das Vorhandensein von Stoffen, die bekanntermaßen eine Überempfindlichkeit einschl. Allergien verursachen

 

Die Bezeichnung der Stoffe, die bekanntermaßen eine Überempfindlichkeit einschl. Allergien verursachen, sollte in der Zutatenliste aufgeführt werden, sofern diese auf dem Etikett angegeben ist, oder bei Fehlen der Zutatenliste sollte ihm das Wort „enthält“ vorangestellt werden.

Angabe des alkoholgehalts

4.4          Angabe des alkoholgehalts

Der Gehalt an vorhandenem Alkohol muss mit dem Symbol „%“ und den Angaben „Volumen“ oder den Symbolen „vol.“ oder „vol“ angegeben werden, es können zusätzlich die Angaben „Alkohol“ oder den Symbolen „Alk“ oder „Alc.“ erfolgen.

Die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent des Produkts erfolgt mit höchstens einer Dezimalstelle.

Lesbarkeit

4.3                      Lesbarkeit

 

Die Angaben müssen aufgrund ihrer Größe und Farbe für den Verbraucher unter normalen Kauf- und Verbrauchsbedingungen klar, unverwischbar und gut leserlich sein.

Sprache

4.2                      Sprache

Die verwendete Sprache muss für den Verbraucher leicht verständlich sein.

Falls die Sprache für den Verbraucher, für den der Wein bestimmt ist, nicht verständlich ist, ist das Etikett zu ersetzen oder ein anderes Etikett hinzuzufügen, auf dem die oben genannten, in Teil 2 der Norm vorgeschriebenen Angaben in der erforderlichen Sprache erfolgen.

Blickfeld

4.1                      Blickfeld

Die Angabe der Bezeichnung des Erzeugnisses, des Alkoholgehalts, des Nettoinhaltes und des Ursprungslands müssen in einem einzigen Blickfeld erscheinen ohne Beeinträchtigung spezifischer Bestimmungen, die für den Inlandsmarkt weniger einschränkend sind.

Alterung des Weines

3.1.7              Alterung des Weines

Der Begriff „alter Wein“ oder ein gleichwertiger Begriff ist nur zu verwenden:

  • wenn die Reifungsbedingungen durch eine nationale Vorschrift festgelegt sind;
  • wenn die Reifungsdauer mindestens 3 Jahre für Rotweine und mindestens 2 Jahre für Weißweine beträgt.

Jahrgang oder Erntejahr

3.1.5              Jahrgang oder Erntejahr

Diese Angabe ist Weinen vorbehalten, die zu 100% aus Trauben des angegebenen Jahres gewonnen werden.

Durch eine Ausnahmeregelung können Erzeugerstaaten diesen Anteil auf 85% reduzieren, sofern dies der Tradition und den Bräuchen der betreffenden Länder entspricht.