OIV- Grenzwert für Gummi Arabicum- Aktualisierung

Status: In Kraft

OIV- Grenzwert für Gummi Arabicum- Aktualisierung

RESOLUTION OIV-OENO 689-2022

OIV-GRENZWERT FÜR GUMMI ARABICUM – Aktualisierung

HINWEIS: Folgende Resolution wird durch die vorliegende Resolution geändert:

AG 12/72-OEN

DIE GENERALVERSAMMLUNG,

GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz 2 iv des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein,

GESTÜTZT auf die Arbeiten der Arbeitsgruppe zur Aktualisierung oder Bestätigung der Anwendungsgrenzen gewisser Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe,

GESTÜTZT auf die Sitzungsarbeiten der Sachverständigengruppe „Technologie“ vom Juni 2020,

GESTÜTZT auf die Spezifikation II.3.3.6 des Internationalen Kodex der Önologischen Praxis über die Behandlung mit Gummi arabicum, für das ein Grenzwert von 0,3 g/L festgelegt wurde,

GESTÜTZT auf die Arbeiten der Arbeitsgruppe, aus denen folgendes hervorgeht:

  • Bei bestimmten Likörweinen, die sehr reich an Farbstoffen sind, ist die Zugabe von 0,3 g/L für die Stabilisierung der kolloidalen Farbstoffe nicht ausreichend.
  • Bei diesen sehr instabilen roten Likörweinen ist eine Dosis von 0,8 g/L erforderlich, um die Stabilität der kolloidalen Farbstoffe zu erzielen. 
  • Durch eine Dosis von 0,8 g/L werden die sensorischen Eigenschaften dieser Weine nicht verändert.

IN DER ERWÄGUNG, dass numerische Werte für die Verwendung von Gummi Arabicum erforderlich sind, um die Authentizität und Identität von Weinbauerzeugnissen zu bewahren, auch wenn keine Gesundheitsrisiken nachgewiesen sind, was sich insbesondere darin zeigt, dass keine zulässige Tagesdosis festgelegt ist,

BESCHLIESST auf Vorschlag der Kommission II „Önologie“, die Resolution AG 12/72 OEN und folglich die Spezifikation 3.3.6 in Teil II Kapitel 3 des Internationalen Kodex der Önologischen Praxis bezüglich des aktuellen Grenzwerts für die Behandlung von Weinen mit Gummi arabicum wie folgt zu ändern:

  • Vorschrift b) wird wie folgt geändert:

b) Die zu verwendende Dosis darf bei roten Likörweinen 0,8 g/L und bei anderen Weinen 0,3 g/L nicht überschreiten.