Kommission Wirtschaft und Recht

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Vorverpacktes produkt

Artikel 4:  Vorverpacktes produkt

  1. Als vorverpackt gelten Spirituosen weinbaulichen Ursprungs, die vor dem Inverkehrbringen in Behältnisse beliebiger Art abgefüllt und verschlossen werden, wobei die Menge und Art des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung des Behältnisses nicht verändert werden kann.
  1. Als „Nennvolumen“ (Nettomenge) gilt di