Aufhebung veralteter, überholter und redundanter OIV-resolutionen
RESOLUTION OIV-ECO 715-2023
AUFHEBUNG VERALTETER, ÜBERHOLTER UND REDUNDANTER OIV-RESOLUTIONEN
DIE GENERALVERSAMMLUNG,
UNTER HINWEIS auf die Resolution AG 3/2004, mit der die Internationale Organisation für Rebe und Wein der Übertragung des gesamten wissenschaftlichen und technischen Erbes des Internationalen Amtes für Rebe und Wein zugestimmt hat;
Aktualisierung der Internationalen Norm für die kennzeichnung von weinen: Name des weinbaubetriebs
RESOLUTION OIV-ECO 700-2023
AKTUALISIERUNG DER INTERNATIONALEN NORM FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON WEINEN: NAME DES WEINBAUBETRIEBS
HINWEIS: Die folgende Resolution wird durch die vorliegende Resolution geändert: |
Aktualisierung der Internationalen Norm für die Kennzeichnung von weinen: Name und Anschrift des für die Abfüllung Verantwortlichen
RESOLUTION OIV-ECO 699-2023
AKTUALISIERUNG DER INTERNATIONALEN NORM FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON WEINEN: NAME UND ANSCHRIFT DES FÜR DIE ABFÜLLUNG VERANTWORTLICHEN
HINWEIS: Die folgende Resolution wird durch die vorliegende Resolution geändert: |
Aktualisierung der Internationalen Norm für die Kennzeichnung von weinen: Alterung des Weins
RESOLUTION OIV-ECO 698-2023
AKTUALISIERUNG DER INTERNATIONALEN NORM FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON WEINEN: ALTERUNG DES WEINS
HINWEIS: Folgende Resolution wird durch die vorliegende Resolution geändert: |
Aktualisierung der Internationalen Norm für die Kennzeichnung von weinen: Jahrgang oder Erntejahr
RESOLUTION OIV-ECO 697-2023
AKTUALISIERUNG DER INTERNATIONALEN NORM FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON WEINEN: JAHRGANG ODER ERNTEJAHR
HINWEIS: Folgende Resolution wird durch die vorliegende Resolution geändert: |
Aktualisierung der internationalen Norm für die Kennzeichnung von weinen hinsichtlich potentiell Allergener Zusatzstoffe und Rückstände
RESOLUTION OIV-ECO 648-2020
AKTUALISIERUNG DER INTERNATIONALEN NORM FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON WEINEN HINSICHTLICH POTENTIELL ALLERGENER ZUSATZSTOFFE UND RÜCKSTÄNDE
HINWEIS: Folgende Resolutionen werden durch die vorliegende Resolution geändert: |
Angabe von Name und Anschrift des für die Abfüllung Verantwortlichen
4.8 Angabe von Name und Anschrift des für die Abfüllung Verantwortlichen
Name und Adresse des gemäß Paragraph 2.6 für die Abfüllung Verantwortlichen sind durch eine Formulierung wie „abgefüllt von“ oder „Abfüllung durch“ oder „verpackt von“ [Name des Verantwortlichen] in [Anschrift des Verantwortlichen] anzugeben.
Seitennummerierung
- Vorherige Seite
- Seite 2
- Nächste Seite