Aktualisierung der internationalen Norm für die Kennzeichnung von weinen – Angabe des Alkoholgehalts und der Modalitäten der Kontrolle des Nennvolumens

Status: In Kraft

Aktualisierung der internationalen Norm für die Kennzeichnung von weinen – Angabe des Alkoholgehalts und der Modalitäten der Kontrolle des Nennvolumens

RESOLUTION OIV-ECO 649-2020

AKTUALISIERUNG DER INTERNATIONALEN NORM FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON WEINEN – ANGABE DES ALKOHOLGEHALTS UND DER MODALITÄTEN DER KONTROLLE DES NENNVOLUMENS

HINWEIS: Die folgenden Resolutionen werden durch die vorliegende Resolution geändert

ECO 6/1983 „Spezifikationen 1, 2, 3 und 4 der internationalen Norm für die Kennzeichnung von Wein“

ECO 5/1985 „Spezifikationen 5, 6, 7 und 8 der internationalen Norm für die Kennzeichnung von Wein“

ECO 1/2005 „Harmonisierung der Kennzeichnung von Weinen – Sichtfeld”

ECO 4/2006 „Harmonisierung der Kennzeichnung von Weinen – Alkoholgehalt”

DIE GENERALVERSAMMLUNG,

GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz 2 b) iii des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein,

IN ANBETRACHT des Beschlusses des Exekutivausschusses vom April 2017 zur Notwendigkeit, die internationale Norm für die Kennzeichnung von Weinen zu aktualisieren und sie mit den internationalen Normen für das gesetzliche Messwesen der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen in Einklang zu bringen, insbesondere in Bezug auf folgende Punkte: Verfahren der Chargenkontrolle, Nennvolumen und Messkontrolle, Anzahl der Dezimalstellen bei der Angabe des Alkoholgehalts,

IN ANBETRACHT des Allgemeinen Codex-Standards für die Kennzeichnung vorverpackter Lebensmittel (CODEX STAN 1-1985) hinsichtlich der Kennzeichnung des Nettoinhalts vorverpackter Lebensmittel,

IN ANBETRACHT der internationalen Empfehlung OIML R 87 „Produktmenge in Fertigpackungen“ der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen,

IN ANBETRACHT der internationalen Empfehlung OIML R 79 „Anforderungen an die Kennzeichnung von Fertigpackungen“,

AUF VORSCHLAG der Sachverständigengruppe „Recht und Verbraucherinformation“,

BESCHLIESST,

Ziffer 1.1 „Definitionen“ der internationalen Norm für die Kennzeichnung von Weinen, die mit der Resolution ECO 6/1983 angenommen wurde,

durch Ergänzung des folgenden Texts zu ändern:

„Vorverpackter Wein“ bezeichnet Wein, der vorab in einem Behältnis verpackt wurde und dem Verbraucher oder für Gastronomiezwecke unmittelbar angeboten werden kann [Definition entsprechend den Bestimmungen des Codex STAN-1985-1].

Ziffer 2.4. „Nennvolumen“ der internationalen Norm für die Kennzeichnung von Weinen, die mit der Resolution ECO 5/1985 angenommen und durch die Resolution ECO 6/2006 geändert wurde,

durch den folgenden Text zu ersetzen:

„Artikel 2.4 Nettoinhalte

Nettoinhalte sind nach dem metrischen System (Internationales Einheitensystem, SI) anzugeben.

Die Angabe des Nettoinhalts entspricht der Menge des Produkts zum Zeitpunkt der Verpackung und unterliegt der Bezugnahme auf ein System der Mengenkontrolle, das auf dem Mittelwert basiert. 

Es wird empfohlen, dass das auf dem Mittelwert basierende System der Mengenkontrolle mit den Anforderungen der internationalen Empfehlung OIML R 87 „Produktmenge in Fertigpackungen“ und deren Aktualisierungen der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen vereinbar ist.

Ziffer 4.1 „Sichtfeld“ der internationalen Norm für die Kennzeichnung von Weinen, wie sie mit der Resolution ECO 1/2005 angenommen wurde, wie folgt zu ändern:

4.1 „Sichtfeld“

Im ersten Absatz wird das Wort „Nennvolumen “ durch das Wort „Nettoinhalte“ ersetzt.

Artikel 4.4 „Angabe des Alkoholgehalts” der internationalen Norm für die Kennzeichnung von Weinen, die mit der Resolution ECO 4/2006 angenommen wurde, wie folgt zu ändern:

  • durch Ergänzung des Wortlauts „oder der Symbole“ vor dem Symbol „vol.“ 
  • durch Ergänzung des Wortlauts „oder der Symbole“ vor den Symbolen „Alk“ und „Alk.“
  • durch Ergänzung der folgenden Vorschrift am Ende der Ziffer:

“Die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent des Produkts erfolgt mit höchstens einer Dezimalstelle“.

ANHANG: Überblick über die Änderungsvorschläge

Artikel 1.1

Derzeitige Fassung:

Vorgeschlagene Fassung

Definitionen:

„Etikett“: alle Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildliche oder andere Beschreibungen, die auf einer Weinverpackung (Behältnis) geschrieben, gedruckt, mittels Schablone angebracht, markiert, gestempelt, geprägt oder eingedrückt oder daran befestigt sind

„Sichtfeld“:  alle Oberflächen einer Verpackung (eines Behältnisses) mit Ausnahme des Bodens, die von einem einzigen Blickpunkt aus sichtbar sind, ohne die Verpackung (das Behältnis) umzudrehen

Definitionen:

„Etikett“: alle Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildliche oder andere Beschreibungen, die auf einer Weinverpackung (Behältnis) geschrieben, gedruckt, mittels Schablone angebracht, markiert, gestempelt, geprägt oder eingedrückt oder daran befestigt sind

„Sichtfeld“:  alle Oberflächen einer Verpackung (eines Behältnisses) mit Ausnahme des Bodens, die von einem einzigen Blickpunkt aus sichtbar sind, ohne die Verpackung (das Behältnis) umzudrehen

„Fertigverpackter Wein” bezeichnet Wein, der vorab in einem Behältnis verpackt wurde und dem Verbraucher oder für Gastronomiezwecke unmittelbar angeboten werden kann.

[Die Definition der Fertigpackung war zuvor in Ziffer 2.4 angeführt)

 

Erforderliche Änderungen: Änderung der Resolution ECO 1/2005)

Ziffer 2.4

Derzeitige Fassung:

Vorgeschlagene Fassung

2.4 Nennvolumen

2.4.1 Ziele

2.4.2 Definitionen

Fertigpackung

Nennvolumen

tatsächliche Füllmenge

Minusabweichung

maximal zulässige Minusabweichung

2.4.3 Bereich

[mögliche Füllmengen für fertigverpackten Wein]

2.4.4 Anforderungen an die Kontrolle von Chargen und Fertigpackungen

2.4.4.1 Überprüfung des tatsächlichen Inhalts einer Fertigpackung

2.4.4.2 Überprüfung der Durchschnittsmenge in Fertigpackungen

2.4. Nettoinhalte [Entwurf gemäß CODEX STAN 1-1985]

Ziffer 2.4 Nettoinhalte

Nettoinhalte sind nach dem metrischen System (Internationales Einheitensystem, SI) anzugeben.

Die Angabe des Nettoinhalts entspricht der Menge des Produkts zum Zeitpunkt der Verpackung und unterliegt der Bezugnahme auf ein System der Mengenkontrolle, das auf dem Mittelwert basiert.

Es wird empfohlen, dass das auf dem Mittelwert basierende System der Mengenkontrolle mit den Anforderungen der internationalen Empfehlung OIML R 87 „Produktmenge in Fertigpackungen“ und deren Aktualisierungen der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen vereinbar ist.

 

Erforderliche Änderungen: Änderung der ECO 5/1985)

Die Definition der Fertigpackung wird in Ziffer 1.1 angeführt.

Ziffer 4.1

Derzeitige Fassung:

Vorgeschlagene Fassung

Sichtfeld: (1. Absatz)

Die Angabe der Produktbezeichnung, des Alkoholgehalts, des Nennvolumens und des Ursprungslands muss im selben Sichtfeld erfolgen, unbeschadet spezifischer Binnenmarktbestimmungen, die weniger einschränkend sind

Sichtfeld: (1. Absatz)

Die Angabe der Produktbezeichnung, des Alkoholgehalts, der Nettoinhalte und des Ursprungslands muss im selben Sichtfeld erfolgen, unbeschadet spezifischer Binnenmarktbestimmungen, die weniger einschränkend sind.

 

Änderung der Resolution 1/2005 „Harmonisierung der Kennzeichnung von Weinen - Sichtfeld

Artikel 4.4

Derzeitige Fassung:

Vorgeschlagene Fassung

Angabe des Alkoholgehalts:

Der vorhandene Alkoholgehalt muss mit dem Zeichen „%“ und mit den Angaben „Volumen“, „vol.“ oder „vol“ angegeben werden, es können zusätzlich die Angaben „Alkohol“, „Alk“ oder „Alk.“ erfolgen. Angabe des Alkoholgehalts:

Angabe des Alkoholgehalts:

Der vorhandene Alkoholgehalt muss mit dem Zeichen „%“ und mit dem Wort „Volumen“ oder den Symbolen „vol.“ oder „vol“ angegeben werden; dieser Angabe darf das Wort „Alkohol“, oder die Symbole „Alk.“ oder „alc.“ vorangestellt werden.

“Die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent des Produkts erfolgt mit höchstens einer Dezimalstelle“.

 

Änderung der Resolution ECO 4/2006 „Harmonisierung der Kennzeichnung von Weinen – Alkoholgehalt”