Leitlinien für künftige Forschung zu Wirkungen des Weinkonsums
RESOLUTION OIV-SECSAN 463-2015
LEITLINIEN FÜR KÜNFTIGE FORSCHUNG ZU WIRKUNGEN DES WEINKONSUMS
DIE GENERALVERSAMMLUNG,
GESTÜTZT AUF Artikel 2 (2)(a) des Übereinkommens zur Gründung der OIV, der die Tätigkeiten der OIV festlegt:
Leitlinien für künftige Forschung zu gesundheitlichen Wirkungen des Verzehrs von Trauben und Traubensaft
RESOLUTION OIV-SECSAN 429-2015
LEITLINIEN FÜR KÜNFTIGE FORSCHUNG ZU GESUNDHEITLICHEN WIRKUNGEN DES VERZEHRS VON TRAUBEN UND TRAUBENSAFT
DIE GENERALVERSAMMLUNG,
GESTÜTZT AUF Artikel 2 (2)(a) des Übereinkommens zur Gründung der OIV, der die Tätigkeiten der OIV festlegt:
Leitlinien der OIV für die Bewertung physikalischer Behandlungen von Trauben und Traubenerzeugnissen
RESOLUTION OIV-SECSAN 664-2020
LEITLINIEN DER OIV FÜR DIE BEWERTUNG PHYSIKALISCHER BEHANDLUNGEN VON TRAUBEN UND TRAUBENERZEUGNISSEN
DIE GENERALVERSAMMLUNG,
GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz 2 a) des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein, der die Tätigkeiten der OIV festlegt:
Leitlinien der OIV für die Verhinderung von Risiken und die Entwicklung standardisierter Methoden für freiwillige Alkoholtests und bewährter Praktiken auf Weinveranstaltungen für Verbraucher
RESOLUTION OIV-SECSAN 663-2021
LEITLINIEN DER OIV FÜR DIE VERHINDERUNG VON RISIKEN UND DIE ENTWICKLUNG STANDARDISIERTER METHODEN FÜR FREIWILLIGE ALKOHOLTESTS UND BEWÄHRTER PRAKTIKEN AUF WEINVERANSTALTUNGEN FÜR VERBRAUCHER
DIE GENERALVERSAMMLUNG,
Prüfung des Grenzwerts für Arsen in Wein
RESOLUTION OIV-SECSAN 701-2022
PRÜFUNG DES GRENZWERTS FÜR ARSEN IN WEIN
HINWEIS: DieseResolution ändert die nachfolgenden Resolutionen: - AG 11/67-OEN - AG 2/53-OEN |
DIE GENERALVERSAMMLUNG,
Aktualisierung der Resolution OIV-OENO-SECSAN 520-2014 über den Kodex für die gute Praxis der Weinschönung bei Verwendung von proteinhaltigen Schönungsmitteln mit Allergenem potential
RESOLUTION OIV-SECSAN 710-2022
AKTUALISIERUNG DER RESOLUTION OIV-OENO-SECSAN 520-2014 ÜBER DEN KODEX FÜR DIE GUTE PRAXIS DER WEINSCHÖNUNG BEI VERWENDUNG VON PROTEINHALTIGEN SCHÖNUNGSMITTELN MIT ALLERGENEM POTENTIAL
HINWEIS: Diese Resolution ändert die nachfolgende Resolution: |
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