Allgemeine Bestimmungen

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Definitionen

1.1                      Definitionen

« Etikett »: Blatt, Markierung, Bild oder sonstige Beschreibung, die in schriftlicher, gedruckter, geschliffener, aufgetragener, gravierter oder befestigter Form auf der Verpackung (dem Behälter) von Wein angebracht oder dieser beigefügt ist,

« Einziges Blickfeld »: jeder Bereich auf der Oberfläche der Verpackung (des Behälters) mit Ausnahme des Bodens, der, ohne die Verpackung (den Behälter) zu drehen, ersichtlich ist.

«Vorverpackter Wein » bezeichnet Wein, der vorab in einem Behältnis verpackt wurde und dem Verbraucher oder für Gastronomiezwecke unmittelbar angeboten werden kann

Geltungsbereich

1.2                      Geltungsbereich

Das Erzeugnis

Die Norm für die Etikettierung von Weinen bezieht sich auf Erzeugnisse, die der Definition von Wein gemäß dem Internationalen Kodex der Önologischen Praxis der OIV entsprechen:

Wein ist ein Getränk, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung frischer, gepresster oder nicht gepresster Trauben oder aus Traubenmost gewonnen wird. Sein Gehalt an vorhandenem Alkohol muss mindestens 8,5 Volumenprozent betragen.

Unter Berücksichtigung von Klima, Bodenbeschaffenheit oder Rebsorte sowie besonderer Qualitätsfaktoren oder Traditionen bestimmter Rebflächen kann der minimale Alkoholgehalt jedoch durch eine besondere Rechtsverordnung der betreffenden Region auf 7 Volumenprozent herabgesetzt werden.

Vorliegende Norm ist nicht auf in besagtem Kodex definierte Spezialweine anwendbar. Sie findet jedoch ebenfalls bei Kahmhefeschleierweinen Anwendung, die der vorliegenden Definition von Wein entsprechen.

Die Etikettierung ist vorgeschrieben für Weine, die für den Verkauf an den Endverbraucher fertig verpackt sind.

Informationen des Etiketts

1.3                      Informationen des Etiketts

Die Etikettierung muss die vorgeschriebenen Angaben tragen, zu denen fakultative Angaben hinzukommen können. Lediglich Angaben dieser beiden Kategorien sind zugelassen.

Irreführende Angaben

1.4                      Irreführende Angaben

 

Irreführende Angaben – Die Verwendung jeder Angabe, jedes Zeichens, jeder Darstellung, die zu einer Irreführung hinsichtlich der Herkunft und/oder der Art des Erzeugnisses führen können, ist verboten.