Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen – Kohlendioxid

Status: In Kraft

Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen – Kohlendioxid

RESOLUTION OIV-OENO 567B2-2022

UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN ZUSATZSTOFFEN UND VERARBEITUNGSHILFSSTOFFEN – Kohlendioxid

DIE GENERALVERSAMMLUNG,

GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz 2 b) ii des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein,

IN ANBETRACHT der Ziele, die die OIV im Rahmen ihrer Zuständigkeit verfolgt: Beitrag zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Verfahren und Normen sowie bei Bedarf Unterstützung bei der Erstellung neuer internationaler Normen, die zur Verbesserung der Bedingungen für die Herstellung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen und zur Berücksichtigung der Verbraucherinteressen beitragen,

GESTÜTZT auf die Definitionen von Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen der Resolution OENO 567A-2016,

IN ANBETRACHT der von der OIV zu önologischen Zwecken zugelassenen Stoffe, die im Internationalen Kodex der Önologischen Praxis und im Internationalen Önologischen Kodex angeführt sind, 

GESTÜTZT auf die Arbeiten der Sachverständigengruppe „Technologie“ und der OIV-Task Force „Zusatzstoffe in Wein“ hinsichtlich der Bewertung des Status der von der OIV zugelassenen Stoffe und ihrer Einteilung in Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe,

IN DER ERWÄGUNG, dass Harmonisierungen in zwischenstaatlichen Organisationen und der internationale Handel mit Wein durch eine solche Unterscheidung erleichtert werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass es sich bei nachstehender Tabelle nicht um eine erschöpfende Auflistung der Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe handelt und die OIV die zur Weinherstellung vorgeschlagenen Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe weiterhin prüft,

IN ANBETRACHT der Arbeiten der elektronischen Arbeitsgruppe, die in der Sitzung der Sachverständigengruppe TECHNO im Juni 2020 eingerichtet wurde,

BESCHLIESST auf Vorschlag der Kommission II „Önologie“, für die nachstehend angegebenen und von der OIV bereits zugelassenen Stoffe folgende Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen vorzunehmen,

BESCHLIESST, Kohlendioxid je nach seiner önologischen Funktion als Zusatzstoff oder als Verarbeitungsstoff einzustufen,

BESCHLIESST, diese Unterscheidung in die entsprechenden Datenblätter des Internationalen Kodex der Önologischen Praxis aufzunehmen und diesen Kodex durch eine Übersichtstabelle zu ergänzen.

Stoff

SIN-Nr. oder CAS-Nr.

Datenblatt des Kodex der önologischen Praxis

Datenblatt des Kodex

Zusatzstoff

Verarbeitungs-hilfsstoff

Gas

         

Kohlendioxid

SIN 290

 

COEI-1-DIOCAR

   
   

1.7

Kohlensäuremaischung

   

X

   

2.2.3

Konservierung durch Zugabe von Kohlendioxid zu Most oder Karbonisierung von Most

 

X[i]

 
   

2.2.5

Schutz unter inerter Atmosphäre

   

X

   

2.3.9

Postfermentative Warmmazeration roter Trauben

   

X

   

3.2.3

Abstich

   

X

   

3.5.17

Management von gelösten Gasen in Wein mittels Membrankontaktoren

 

X

 
   

4.1.10

Transvasierverfahren

   

X

   

4.5

Karbonisierte Weine

 

X

 
   

6.15

Verwendung von Kohlendioxid

 

X

 

[i] Wird Kohlendioxid dem Most zugesetzt, wird es als Zusatzstoff betrachtet. In den weiteren Herstellungsphasen wird es jedoch nach der Lagerung aus dem Most entfernt und kann daher als Verarbeitungshilfsstoff betrachtet werden.