Die OIV hat ihre Definitionen der GA und der UB überarbeitet

04 Aug 2021

Die OIV hat die Aktualisierung der Definitionen der geographischen Angabe und der Ursprungsbezeichnung (OIV-ECO 656-2021) auf ihrer letzten Generalversammlung im Konsens angenommen. Die Sachverständigengruppe „Recht und Verbraucherinformation (DROCON)“ der Kommission III „Wirtschaft und Recht“ der OIV hat viele Jahre an dieser Resolution gearbeitet, um die Definitionen mit den aktuellen Definitionen der wichtigsten internationalen Abkommen über geistiges Eigentum* in Einklang zu bringen.

Die OIV, die 1947 die erste internationale Definition der Appellation festlegte, hat ihre Arbeit mit dieser Resolution weitergeführt. 1992 verabschiedete sie die Definition der anerkannten geographischen Angabe und aktualisierte die Definition der Ursprungsbezeichnung (OIV-ECO 2/92). Durch den neuen Text von 2021 wird die hinfällig gewordene Resolution von 1992 aufgehoben, und es werden zwei neue Definitionen eingeführt, die mit den internationalen Definitionen der WIPO und der WTO im Einklang stehen.

Die OIV hat bei der Festlegung, der Förderung und dem Schutz der Konzepte der Ursprungsbezeichnung und geographischen

Wachsendes Interesse an geographischen Bezeichnungen

Die neuen Definitionen tragen der zunehmenden Bedeutung der Verwendung von geographischen Namen, die Teil des nationalen Erbes sind, bei der Bezeichnung von Weinen und Spirituosen weinbaulichen Ursprungs sowie dem Recht der Mitgliedstaaten Rechnung, diese Bezeichnungen in Übereinstimmung mit internationalen Abkommen zu schützen. Die OIV weist auch darauf hin, dass Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen Gegenstände des gewerblichen Eigentums sind und Anspruch auf den gleichen internationalen Schutz haben, insbesondere in Bezug auf die Regeln des unlauteren Wettbewerbs.

Die neuen Definitionen tragen der zunehmenden Bedeutung der Verwendung von geographischen Namen, die Teil des nationalen Erbes sind, bei der Bezeichnung von Weinen und Spirituosen weinbaulichen

Die OIV hat bei der Festlegung, der Förderung und dem Schutz der Konzepte der Ursprungsbezeichnung und geographischen Angabe immer eine führende Rolle gespielt. Ihre Definitionen von 1992 schaffen den Rahmen für die Definitionen der WTO von 1994 und der WIPO von 2015. Ihre Definition von 2021 berücksichtigt die Entwicklungen bei der Verwendung von Ursprungszeichen im Weinbausektor, der in diesem Bereich des geistigen Eigentums eine Vorreiterrolle spielt.

Die neuen Definitionen

Eine geographische Angabe ist nun definiert als:

Jede durch die zuständigen Behörden des Ursprungslands geschützte Bezeichnung, die einen Wein oder eine Spirituose als aus einem bestimmten geographischen Gebiet stammend bezeichnet, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder eine sonstige Eigenschaft des Weins oder der Spirituose im Wesentlichem auf seiner/ihrer geographischen Herkunft beruht

Für die Mitgliedstaaten, die das Konzept der Ursprungsbezeichnung anerkennen, ist diese wie folgt definiert:

Jede im Ursprungsland durch die zuständigen Behörden anerkannte und geschützte Bezeichnung, die aus dem Namen eines geographischen Gebiets besteht oder diesen enthält oder eine andere Bezeichnung, die sich bekanntermaßen auf dieses Gebiet bezieht, die dazu dient, einen Wein oder eine Spirituose als aus diesem geographischen Gebiet stammend zu bezeichnen, wenn die Qualität oder die Eigenschaften des Weins oder der Spirituose ausschließlich oder überwiegend auf die geographischen Verhältnisse einschließlich natürlicher und menschlicher Faktoren zurückzuführen sind, und die dem Wein oder der Spirituose sein/ihr Ansehen verleiht

* für die GA das TRIPS-Übereinkommen von 1994 (Artikel 22) und für die UB die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens von 2015 (Artikel 2-1 i.ii). In den von der OIV aktualisierten Definitionen der geographischen Angabe und der Ursprungsbezeichnung werden nun die Aspekte des Rufes und des Schutzes von den zuständigen Behörden der Länder berücksichtigt.