Kommission Wirtschaft und Recht

Adopted

Vorverpacktes produkt

Artikel 4:  Vorverpacktes produkt

  1. Als vorverpackt gelten Spirituosen weinbaulichen Ursprungs, die vor dem Inverkehrbringen in Behältnisse beliebiger Art abgefüllt und verschlossen werden, wobei die Menge und Art des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung des Behältnisses nicht verändert werden kann.
  1. Als „Nennvolumen“ (Nettomenge) gilt di

Geltungsbereich

Artikel 1: Geltungsbereich

Diese Norm gilt ausschließlich für die Etikettierung von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs, die für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt sind, gemäß der Definition in Teil I, Kapitel 7 des internationalen Codex der önologischen Praxis der OIV, die zum Zwecke des Verkaufs an den Endverbraucher abgefüllt werden.