Bedingungen für die verwendung der etikettierungsangaben
Artikel 9: Bedingungen für die verwendung der etikettierungsangaben
Die Etikettierungsangaben dürfen nicht zu Verwirrungen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses bzw. der Existenz oder der Eigenschaft von aufgeführten Personen und Unternehmen führen.
Fakultative angaben
Artikel 8: Fakultative angaben
Vorbehaltlich dessen, dass diese Norm keine besonderen Bestimmungen beinhaltet, die den nationalen Vorschriften zu entsprechen haben, können auf dem Etikett fakultative Angaben (Hinweise, Wortlaute) jeglicher Art gemacht werden, insbesondere:
a) Handelsmarke,
Zwingende angaben
Artikel 7: Zwingende angaben
- Auf dem Etikett von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs sind zwingend folgende Angaben zu machen:
a) Verkehrsbezeichnung;
Zutaten
Artikel 6: Zutaten
- Als „Zutat“ gelten alle Stoffe einschließlich Zusatzstoffe, die bei der Herstellung oder Zubereitung einer Spirituose weinbaulichen Ursprungs verwendet werden und in dieser oder ggf.
Vorverpacktes produkt
Artikel 4: Vorverpacktes produkt
- Als vorverpackt gelten Spirituosen weinbaulichen Ursprungs, die vor dem Inverkehrbringen in Behältnisse beliebiger Art abgefüllt und verschlossen werden, wobei die Menge und Art des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung des Behältnisses nicht verändert werden kann.
- Als „Nennvolumen“ (Nettomenge) gilt di
Sprache und lesbarkeit
Artikel 3: Sprache und lesbarkeit
- Die verwendete Sprache muss für den Verbraucher leicht verständlich sein.
- Sind die verwendeten Sprachen für den Verbraucher, für den sie bestimmt sind, nicht verständlich, ist das Etikett zu ersetzen oder es ist ein anderes Etikett hinzuzufügen, auf dem die Angaben in der erforde
Etikettierung
Artikel 2: Etikettierung
- Als „Etikettierung“ gelten alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen bzgl.
Geltungsbereich
Artikel 1: Geltungsbereich
Diese Norm gilt ausschließlich für die Etikettierung von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs, die für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt sind, gemäß der Definition in Teil I, Kapitel 7 des internationalen Codex der önologischen Praxis der OIV, die zum Zwecke des Verkaufs an den Endverbraucher abgefüllt werden.
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