Leitlinien der OIV für die Bewertung physikalischer Behandlungen von Trauben und Traubenerzeugnissen

Status: In Kraft

Leitlinien der OIV für die Bewertung physikalischer Behandlungen von Trauben und Traubenerzeugnissen

RESOLUTION OIV-SECSAN 664-2020

LEITLINIEN DER OIV FÜR DIE BEWERTUNG PHYSIKALISCHER BEHANDLUNGEN VON TRAUBEN UND TRAUBENERZEUGNISSEN

DIE GENERALVERSAMMLUNG,

GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz 2 a) des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein, der die Tätigkeiten der OIV festlegt:

„Förderung und Lenkung von wissenschaftlicher und technischer Forschung und wissenschaftlichen und technischen Versuchen, um den Bedürfnissen ihrer Mitglieder gerecht zu werden, Bewertung der Ergebnisse, wobei nach Bedarf qualifizierte Sachverständige hinzugezogen werden, und ggf. Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Mittel“, 

GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz 2) g) des Übereinkommens vom 3. April 201: „Beitrag zum Gesundheitsschutz der Verbraucher und zur Lebensmittelsicherheit“,

IN ANBETRACHT der im Strategieplan 2020/2024 der OIV vorgesehenen Maßnahmen,

IN ANBETRACHT der Arbeiten der Sachverständigengruppe „Lebensmittelsicherheit“, aus denen hervorgeht, dass die Delegationen sich darüber einig sind, dass die Sachverständigengruppe „Lebensmittelsicherheit“ Leitlinien für die Bewertung physikalischer Behandlungen von Weinbauerzeugnissen ausarbeiten sollte,

BESCHLIESST auf Vorschlag der Kommission IV „Sicherheit und Gesundheit“, die folgenden Leitlinien der OIV für die Bewertung physikalischer Behandlungen von Trauben und Traubenerzeugnissen anzunehmen.  

LEITLINIEN DER OIV FÜR DIE BEWERTUNG PHYSIKALISCHER BEHANDLUNGEN VON TRAUBEN UND TRAUBENERZEUGNISSEN

1. Fall: Die physikalische Behandlung wurde von der OIV bereits angenommen.

Es sind keine weiteren Unterlagen vorzulegen, sofern keine neuen Sicherheitserkenntnisse vorliegen, die eine neue Bewertung erfordern.

2. Fall: Die physikalische Behandlung wurde von der OIV noch nicht angenommen.

Die OIV-Sachverständigengruppe „Lebensmittelsicherheit“ bewertet das bei der Behandlung angewendete Verfahren (UV, Mikrowellen, Hochdrücke, Bestrahlungen, gepulste Felder, usw.)

A.         Das physikalische Verfahren ist für andere Lebensmittel (Wasser, andere alkoholische Getränke) zugelassen.

Es sollten folgende Informationen bereitgestellt werden:

Ziele der Behandlung und Wirkungsmechanismen

Der Antragsteller muss Informationen über die Ziele der Behandlung und die Wirkungsmechanismen der physikalischen Behandlung zur Verfügung stellen.

Normativer Kontext

Sicherheit und Wirksamkeit

Wirksamkeit der Methode

Der Antragsteller oder die betreffende Delegation muss Ergebnisse zur Wirksamkeit der Methode bei niedrigster und höchster Dosierung vorlegen.

Sicherheit der Methoden

Der Antragsteller oder die betreffende Delegation muss den Anteil der Verbindungen angeben, die bei der physikalischen Behandlung zum einen aus Trauben und Traubenerzeugnissen und zum anderen aus dem bei der physikalischen Behandlung ggf. verwendeten Material freigesetzt werden können, das mit Trauben oder Traubenerzeugnissen in Berührung kommt.

Für alle Methoden muss der Nachweis der Einhaltung von Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Gesundheit erbracht werden.

Sicherheit von Wartungsmaterial

Der Antragsteller oder die betreffende Delegation muss die empfohlenen Management- bzw. Wartungsprodukte und -protokolle aufführen.  

Risiko der Bildung unerwünschter Nebenprodukte im Zusammenhang mit der Anwendung der Methode

Der Antragsteller oder die betreffende Delegation muss Informationen über das Risiko der Entstehung unerwünschter Verbindungen bereitstellen:

Der Antragsteller oder die betreffende Delegation muss Testergebnisse zur Bewertung der möglichen Auswirkungen der angewendeten Methode auf Trauben und Traubenerzeugnisse und zu den eventuell entstandenen unerwünschten Nebenprodukten vorlegen.

Der Antragsteller oder die betreffende Delegation sollte Analysemethoden zur Bewertung von freigesetzten Verbindungen oder Kombinationsprodukten, die während des Prozesses entstanden sind, aufführen. Wenn möglich, sollten diese Analysemethoden für die Matrix Most/Wein validiert sein.

Material, das mit Trauben und Traubenerzeugnissen in Berührung kommt, darf nicht zur Migration unerwünschter Verbindungen führen und die Qualität oder Sicherheit der Trauben und Traubenerzeugnisse beeinträchtigen. Für alle Behandlungsmaterialien oder -mittel, die mit Trauben und Traubenerzeugnissen in Berührung kommen, sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  • Mikrobiologischer Test
  • Migrationstest
  • Test zu unerwünschten Verbindungen
  • Test zur Neogenese von Verbindungen

Überwachung der Betriebsbedingungen

Der Antragsteller oder die betreffende Delegation muss Informationen über die besonderen Bedingungen für die Verwendung der Materialien und Ausrüstungen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Betreiber bereitstellen.

Überwachungsmaßnahmen

Der Antragsteller oder die betreffende Delegation muss Informationen über relevante Verbindungen vor, während und nach der Behandlung und kritische Kontrollpunkte zur Überwachung der Betriebsparameter des Prozesses (Flussrate, Stromverbrauch usw.) bereitstellen (siehe HACCP-Konzept).

Im Kontext der Nachhaltigkeit muss insbesondere angegeben werden, wie mit eventuellen Abfällen und Rückständen verfahren wird, und es müssen mögliche Lösungen zum Schutz der Umwelt aufgezeigt werden.

B.         Die physikalische Behandlung ist für andere Lebensmittel (Wasser, andere alkoholische Getränke) nicht zugelassen.

Die Sachverständigengruppe „Lebensmittelsicherheit“ ist für die Bewertung nicht zuständig; der Antrag wird abgelehnt.