Aktualisierung des Grenzwerts für Blei in Wein

Status: In Kraft

Aktualisierung des Grenzwerts für Blei in Wein

RESOLUTION OIV-OENO 638-2019

AKTUALISIERUNG DES GRENZWERTS FÜR BLEI IN WEIN

HINWEIS Durch die vorliegende Resolution wird folgende Resolution geändert:

- OENO 13/2006

DIE GENERALVERSAMMLUNG,

GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz 2 iv des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein,

AUF VORSCHLAG der Unterkommission „Analysemethoden“,

GESTÜTZT auf die Resolution OENO 1/1996, die darauf abzielt, den Grenzwert für Blei in den kommenden Jahren zu senken, wenn der technologische Fortschritt dies ermöglicht,

GESTÜTZT auf die Resolution OENO 13/2006, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, einschlägige Informationen möglichst weit zu verbreiten, um Bleigehalte auf dem niedrigsten technisch erreichbaren Niveau zu halten,

GESTÜTZT auf die befürwortende Stellungnahme der Sachverständigengruppe „Lebensmittelsicherheit“,  

IN DER ERWÄGUNG, dass eine Überarbeitung des Grenzwertes für Blei in Wein von der Unterkommission „Analysemethoden“ befürwortet wurde,

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, aufgrund des unterschiedlichen Verfahrens und der längeren Reifezeit Likörweine von Weinen zu unterscheiden,

EMPFIEHLT, dass Ausnahmeregelungen für Weine in Betracht gezogen werden, die einer langen Reifezeit unterliegen, wenn der Grenzwert zum Zeitpunkt der Herstellung dieser Weine eingehalten wird.

BESCHLIESST auf Vorschlag der Kommission „Önologie“, in Anhang C der internationalen Sammlung von Analysemethoden für Wein und Most den derzeitigen Grenzwert für Blei von 0,15 mg/L[1]  durch folgende Grenzwerte zu ersetzen:

Aktualisierung des Grenzwerts für Blei in Wein

Blei:

0,10 mg/L für Wein, der ab dem Erntejahr 2019 hergestellt wird

Blei:

0,15 mg/L für Likörwein, der ab dem Erntejahr 2019 hergestellt wird[2]


[1] Die Höchstgrenze von 0,15 mg/L gilt für Weine und Likörweine, die aus Trauben hergestellt werden, die zwischen 2006 und 2018 geerntet wurden.

[2] Für Likörweine, die einer langen Reifezeit unterliegen, ist der zum Zeitpunkt ihrer Herstellung gültige Grenzwert einzuhalten.